Kapitalleben: Stornokosten unzulässig?
Überschussbeteiligungen, Rückkaufswerte oder die Herabsetzung der Versicherungssumme bei zeitweiser Befreiung von der Beitragszahlung, darüber wird mit Lebensversicherern häufig gestritten.
Vor allem, wenn es um Beitragsbefreiung oder vorzeitige Kündigung von Kapitallebensversicherungen geht, versuchen Lebensversicherer, ihre Kunden zu übervorteilen. Beispielsweise werden immer wieder rechtlich unzulässige Stornokosten erhoben.
Aber Versicherte haben einen starken Verbündeten: den Bundesgerichtshof. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in vielen Fällen zu Gunsten der Verbraucher entschieden, zuletzt mit Beschluss vom 12. September 2012 • Az. IV ZR 64/11.
Keine Stornokosten bei unwirksamen Vereinbarungen
Der Beschluss bezieht sich auf eine geplante Zurückweisung der Revision eines Lebensversicherers gegen vorinstanzliche Urteile nach Paragraph 552a der Zivilprozessordnung.
Der Versicherungsnehmer hatte mehrere zeitlich begrenzte Beitragsfreistellungen in Anspruch genommen und den Vertrag schließlich gekündigt. Deswegen hatte der Lebensversicherer Stornokosten in Rechnung gestellt und sich dabei auf zwei Vertragsklauseln berufen.
Zum Rückkaufswert bei Kündigung heißt es unter anderem:
Der Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung “entspricht nicht der Summe der gezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Zeitwert, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 1 Prozent der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung.”
Weiter heißt es: “… der Rückkaufswert erreicht mindestens den vereinbarten Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. (Vergleiche die dem Versicherungsschein beigefügte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte).”
Zur Festsetzung der Versicherungssumme bei Beitragsfreistellung wird unter anderem ausgeführt:
Bei einer Beitragsfreistellung “… setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine garantierte beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird (Paragraph 174 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz).”
“Der aus ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert vermindert um ausstehende Forderungen (zum Beispiel rückständige Beiträge).”
“Die beitragsfreie Versicherungssumme erreicht jedoch mindestens den vereinbarten Garantiebetrag,…”.
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Klausel zur Beitragsfreistellung intransparent und deshalb unwirksam ist. Deshalb ist der Fall so zu bewerten, als würde überhaupt keine Vereinbarung vorliegen.
Fehlt eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag, darf aber kein Stornoabzug vorgenommen werden. In diesem Fall muss die Versicherungsgesellschaft den einbehaltenen Betrag also erstatten.
Ob eine Vertragsklausel verständlich und damit wirksam ist, wird aus der Sicht der Versicherungsnehmer ausgelegt.
Danach sind die Regelungen zum Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung klar formuliert und wirksam. Der Versicherungsnehmer kann den Bedingungen entnehmen, dass vom Rückkaufswert noch Abzüge (Stornokosten) vorgenommen werden.
Bei den Regelungen über die beitragsfreie Versicherung sieht das anders aus. Nach Auffassung des Gerichts fehlt eine Regelung über den Abzug von angemessenen Stornokosten. Diese Unklarheit führt zur Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung.
Vom Fachmann beraten lassen
Bei vermuteten Unstimmigkeiten in der Abrechnung einer Kapitallebensversicherung ist immer eine fachmännische Beratung empfehlenswert. Das wird durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs erneut deutlich.
Ob eine Vertragsklausel aus der Sicht des Versicherungsnehmers intransparent ist oder nicht, können Laien nur schwer entscheiden. Das ist eine Einzelfallfrage, bei der es auf den Wortlaut und den Sinnzusammenhang der einschlägigen Bestimmungen ankommt.
Streit um Ablaufleistung und Rückkaufswert
Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaften über geschuldete Versicherungssummen sind bei Kapitallebensversicherungen nicht gerade selten.
Gestritten wird beispielsweise darüber, inwieweit Anteile der Bewertungsreserven zusammen mit der Ablaufleistung an die Versicherten ausgezahlt werden müssen.
Ein Streitthema war lange auch die Höhe des Rückkaufswerts. Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 hatte der Bundesgerichtshof einen Mindestbetrag festgesetzt, der häufig von den Versicherungsgesellschaften unterschritten worden war.
Für zwischen 1995 und 2001 abgeschlossene Verträge über kapitalbildende Versicherungen entstanden deshalb Ansprüche auf Nachzahlungen.
Dieser Mindestbetrag errechnet sich aus der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmertes Deckungskapitals.
Bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen wird gezillmertes von ungezillmertem Deckungskapital unterschieden. Die Begriffe gehen wohl auf den Mathematiker Zillmer zurück.
Weiterführende Informationen zu Kapitallebensversicherungen:
- Was ist eine klassische Kapitallebensversicherung?
- Ist der Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen ratsam?
- Verkaufen ist besser als kündigen?
- Lebensversicherung beleihen günstiger als verkaufen oder kündigen?
- Lebensversicherungen ohne Garantieverzinsung?
Der hatte eine Methode entwickelt, wie Verwaltungskosten und Abschlussgebühren vollständig mit den Beiträgen der ersten Laufzeitjahre verrechnet werden können. Ungezillmert bedeutet, dass die Kosten mit Beiträgen über die gesamte Laufzeit verrechnet werden müssen.
Geschieht das, erhöht sich der Rückkaufswert vor allem in den ersten Jahren nach Vertragsschluss. Mit seinem neuesten Beschluss hat sich der Bundesgerichtshof erneut zum
ungezillmerten Deckungskapital bekannt.
