Rückkaufswert der Lebensversicherung
Ein hoher Prozentsatz der in Deutschland abgeschlossenen Lebensversicherungen wird nicht bis zum Vertragsende durchgehalten, sondern durch eine Kündigung des Versicherungsnehmers vorzeitig aufgelöst. Die Ausstiegsquote soll bei 80 % liegen.
In diesen Fällen wird ein bestimmter Rückkaufswert erstattet, dessen Berechnung auf der Grundlage von Paragraph 169 VVG erfolgt.
Rückkauf nicht bei allen Versicherungen
Die Vorschrift regelt die Rückkaufswerte vor allem für kapitalbildende Lebensversicherungen, gemischte Versicherungen und private Rentenversicherungen.
Für Versicherungen, die nicht unter Paragraph 169 VVG fallen, wie Berufsunfähigkeitsversicherungen, ist ein Rückkaufswert nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung gegeben.
Bei reinen Risikolebensversicherungen entstehen in aller Regel keine Rückkaufswerte. Ein Rückkaufswert, und damit ein Rückkauf durch den Versicherer, entfällt außerdem bei einigen Rentenversicherungen ganz oder teilweise.
So sind zum Beispiel Basisrenten nicht rückkaufsfähig. Sie können nur beitragsfrei gestellt werden. Sonderregelungen gibt es auch für vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherungen.
Zusätzliche Informationen zum Thema Lebensversicherung auflösen:
- Wie ich kündige ich meine Lebensversicherung und welche Folgen entstehen?
- Lebensversicherung stilllegen und beitragsfrei stellen.
- Höherer Rückkaufswert durch Verkauf.
- Beleihen statt kündigen oder verkaufen.
Große Bedeutung hat der Rückkaufswert jedoch bei Kapitallebensversicherungen aller Art. Technisch gesehen löst die Kündigung des Versicherungsnehmers den Rückkauf der Lebensversicherung durch die Versicherungsgesellschaft wenigstens zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrückkaufswert aus.
Gesetzlicher Rückkaufswert der Lebensversicherung
Grob umschrieben errechnet sich der Rückkaufswert aus den gezahlten Beiträgen und einem prozentualen Gewinn- und Überschussanteil, bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Bewertungsreserven gehören dazu.
Abgezogen werden die Kosten für die Verwaltung des Vertrages und Provisionen sowie Stornogebühren.
Der neue Paragraph 169 VVG regelt einige Mindestanforderungen an den Rückkaufswert, die dem Schutz des Versicherungsnehmers vor zu niedrig berechneten Rückkaufswerten dienen sollen.
Danach wird der Rückkaufswert vom Deckungskapital bestimmt, welches zum Schluss der laufenden Periode rechnerisch vorhanden ist. Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf die ersten fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
Weitere Abzüge sind nur zulässig, wenn sie vereinbart, beziffert und angemessen sind. Der Rückkaufswert muss die bereits zugeteilten Überschussanteile und den im Kündigungsfall vorgesehenen Überschussanteil enthalten und außerdem die Hälfte der auf den Lebensversicherungsvertrag entfallenden Bewertungsreserven.
Der garantierte Rückkaufswert muss dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
Der Rückkaufswert wird nur insoweit ausgezahlt, als er die Leistung für den Todesfall nicht übersteigt. Beträge darüber hinaus werden für die Bildung einer beitragsfreien Versicherung verwendet.
Viel Rechtsstreit über die Höhe
Diese Vorschriften gelten seit 2008. Über die Höhe und Berechnung von Rückkaufswerten bei Lebensversicherungen gab und gibt es eine Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Die Ergebnisse der Verfahren haben die Rechte der Versicherungsnehmer beim Rückkauf durchweg gestärkt. Bisweilen wurden allgemeinen Vertragsbedingungen für unwirksam erklärt, und es kam zu Nachforderungen auf den Rückkaufswert. Ein Beispiel sind zu hoch berechnete Stornoabzüge.
Bundesgerichtshof: Millionen Versicherte können nachfordern
Die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofs datiert vom Juli 2012. Versicherungsgesellschaften hatten offenbar alte, noch rechtswidrige Vertragsklauseln angewandt und zu geringe Rückkaufswerte berechnet.
Der Bundesgerichtshof hat diese falsch berechneten Rückkaufswerte für Verträge, die nach 2001 abgeschlossen wurden, für unwirksam erklärt. Versicherungsnehmer können Nachforderungen stellen.
Die Ansprüche belaufen sich nach Auskunft der Verbraucherzentrale Hamburg auf im Schnitt 500 €. Die Verbraucherzentrale stellt einen Musterbrief zur Verfügung.
Die Berechnung des Rückkaufswertes ist auch nach den neuen Vorschriften für Versicherungsnehmer nur schwer nachzuvollziehen.
Bei großen Lebensversicherungen ist deshalb eine Überprüfung empfehlenswert. Hierzu kann sich der Versicherungsnehmer an Verbraucherzentralen oder an den Bund der Versicherten e.V. wenden (http://www.bundderversicherten.de/).
Rückkaufswert fondsgebundener Lebensversicherungen
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist der Rückkaufswert nach dem Zeitwert zu berechnen, es sei denn, es wird eine bestimmte Leistung garantiert.
Die Grundsätze der Berechnung sind im Versicherungsvertrag anzugeben (Paragraph 169 Abs. 4 VVG).
Rückkauf der Lebensversicherung wirtschaftlich nachteilig
Auch nach dem neuen Recht erleidet der Versicherungsnehmer durch die Kündigung und den Rückkauf der Lebensversicherung in den überwiegenden Fällen Verluste. Das gilt vor allem in den ersten Jahren, wenn Kosten- und Provisionsanteile den Rückkaufswert der Lebensversicherung minimieren.
Stornoabzüge und der anteilige Wegfall von Überschussbeteiligungen tun ein übriges. Sehr oft ist ein Verkauf auf dem Zweitmarkt günstiger. Und auch mit einem Policendarlehen oder einer Freistellung fährt der Versicherungsnehmer häufig besser.
Statt einer Kündigung können eventuell individuelle Ersatzlösungen mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart werden. Bisweilen ist eine Verringerung der Versicherungssumme oder eine Teilkündigung als Alternative zur Geltendmachung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung möglich.
